Unsere Satzung

Wir haben uns im Juli 2014 eine Satzung gegeben:

 

Satzung des OV Goldbach

§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung

(1) Der Ortsverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Goldbach. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE, OV Goldbach.

(2) Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Gemeinde Goldbach/Unterfranken.

(3) Der Ortsverband wird von seinen Mitgliedern gebildet.

 

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/Die Grünen bekennt. Mit der Mitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.

(2) Die Mitgliedschaft im OV setzt einen Wohnsitz in Goldbach voraus.

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5,1 der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3) Mitglied kann nur sein, wer seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet. Das Ausschlussverfahren bei Verzug der Mitgliedsbeiträge regelt der Kreisverband.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb der Grünen. Diese Gruppen sind jedoch nicht berechtigt, selbstständig öffentliche Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Ortsverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Zu den grundsätzlich einmal im Monat stattfindenden Vorstandssitzungen können bei Bedarf alle Mitglieder eingeladen werden. In diesem Fall haben die Sitzungen haben gleichzeitig die Funktion einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Ortsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern des OV unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen.

(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand einzuberufen.

(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen verkürzt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 20 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine (innerhalb von 4 Wochen) erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.

(5) An der Mitgliederversammlung können auch Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 6 Beschlussfassung

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.

(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

§ 7 Wahlen

(1) Bei Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2) Die BewerberInnen auf Wahlvorschlägen des Ortsverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern des Ortsverbandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.

 

§ 8 Vorstand

(1)Der Vorstand besteht wenigstens aus drei Personen, dem/r SprecherIn, dem/rKassiererIn, dem/r SchriftführerIn. Die Funktion der/des SprecherIn/s kann auch mit zwei gleichberechtigten Personen, davon zwingend mindestens einer Frau, besetzt werden. Die Zahl der Vorstandsmitglieder kann um mehrere BeisitzerInnen erhöht werden.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig.

(5) Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und erstattet ihr jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

§ 9 Frauen und Männer

(1) Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren.

(2) Die auf Ortsebene zu besetzenden Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Ist nur eine Person zu entsenden, so ist durch abwechselnde Entsendung von Männern und Frauen die Mindestquotierung zu erfüllen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Ortsmitgliederversammlung über das weitere Verfahren.

(3) Präsidien werden paritätisch besetzt. Diskussionsleitungen werden vom Sprecher/der Sprecherin übernommen.

(4) Der Ortsverband sorgt – soweit möglich – im Zusammenwirken mit den anderen betroffenen Ortsverbänden dafür, dass bei überörtlichen politischen Gremien die Mindestquotierung der grünen VertreterInnen erfüllt wird.

 

§ 10 Beitrags- und Kassenordnung

Finanzangelegenheiten regelt der OV auf der Grundlage der Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes Aschaffenburg-Land.

 

§ 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft.

(2) Bei Punkten, zu denen diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Bayern sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.

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